Grundschule Kirchdorf im Wald

Wenn das Wetter verrückt spielt:

vom 27.01.2022

Unterrichtsausfall wegen ungünstigen Witterungsbedingungen

Ungünstige Witterungsbedingungen, insbesondere winterliche Straßenverhältnisse und Sturmtiefs, können es im Einzelfall kurzfristig notwendig machen, zum Schutz der Schülerinnen und Schüler den Schulunterricht ausfallen zu lassen. Entscheidungen über witterungsbedingten Unterrichtsausfall müssen unter Einbeziehung der betroffenen Personengruppen meist kurzfristig und zügig getroffen werden. Weiterhin gilt es, die Öffentlichkeit, insbesondere die Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte, rechtzeitig, d.h. grundsätzlich am Vortag, über die Entscheidung über den Unterrichtsausfall zu informieren. 

Regional begrenzte ungünstige Witterungsverhältnisse

Zuständig für die Entscheidung über den Unterrichtsausfall in den öffentlichen Schulen sind sog. lokale Koordinierungsgruppen Schulausfall. 

Die lokale Koordinierungsgruppe Schulausfall setzt sich nach Maßgabe der weiteren Ausführungen dieser Bekanntmachung grundsätzlich aus folgenden Vertretungspersonen zusammen:

a) fachliche Leiterin oder fachlicher Leiter des Staatlichen Schulamts als Vertretungsperson der Volks- und Förderschulen

b) je eine Schulleiterin oder ein Schulleiter als Vertretungsperson jeder weiteren Schulart.

Aus Gründen der Funktionalität der lokalen Koordinierungsgruppe Schulausfall wird ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, sich auf eine oder wenige Vertretungspersonen für alle Schularten zu verständigen.

Die fachliche Leiterin oder der fachliche Leiter des Staatlichen Schulamtes ist verpflichtet, die Organisation des Abstimmungsprozesses zu übernehmen. 

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit wird die Mitwirkung folgender Vertretungspersonen in der lokalen Koordinierungsgruppe Schulausfall angeregt:

– Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Landratsamts bzw. der kreisfreien Stadt aus dem Bereich Katastrophenschutz

– Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Landratsamts bzw. der kreisfreien Stadt aus dem Bereich Schülerbeförderung

– Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Straßenmeistereien

– Pressesprecherin oder Pressesprecher des Landratsamtes bzw. der kreisfreien Stadt

Die Benennung dieser oder weiterer Vertretungspersonen aus dem Landratsamt erfolgt in Zuständigkeit des jeweiligen Landkreises bzw. der jeweiligen kreisfreien Stadt gegenüber der fachlichen Leiterin oder dem fachlichen Leiter des Staatlichen Schulamtes. 

Es wird darauf hingewiesen, dass es den Mitgliedern der lokalen Koordinierungsgruppe Schulausfall unbenommen bleibt, ihre Entscheidungsbefugnisse auf wenige oder ein einziges Mitglied (z.B. die fachliche Leiterin oder den fachlichen Leiter des Staatlichen Schulamtes) zu übertragen.

Die lokale Koordinierungsgruppe Schulausfall entscheidet, ob die Witterungsbedingungen im Landkreis bzw. in der kreisfreien Stadt einen geordneten Unterrichtsbetrieb nicht mehr zulassen und der Unterricht ausfällt. Die Entscheidung ist verbindlich und gilt einheitlich für alle öffentlichen Schulen des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt. In größeren Landkreisen kann eine unterschiedliche Entscheidung in Bezug auf einzelne lokale Bereiche getroffen werden. Um sicherzustellen, dass kein Fall ungünstiger Witterungsverhältnisse in größeren Landesteilen vorliegt, bei dem die Entscheidungszuständigkeit bei der Regierung liegt (vgl. Nr. 2.2), muss in Zweifelsfällen vor der Entscheidung der lokalen Koordinierungsstelle eine Abstimmung mit der Koordinierungsgruppe Schulausfall der Regierung erfolgen.

Die lokale Koordinierungsgruppe Schulausfall hat sicherzustellen, dass die Schulen unverzüglich und verbindlich über die Entscheidung der lokalen Koordinierungsgruppe Schulausfall informiert werden.

Hier finden Sie aktuelle Informationen:    www.antenne.de/nachrichten/bayern/schulausfaelle